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Bauträgervertrag prüfen: So schützen Sie sich noch vor der Notarunterschrift

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    Lassen Sie den Bauträgervertrag von einem auf Baurecht spezialisierten Anwalt prüfen. Zusätzlich braucht es einen unabhängigen Sachverständigen, der die Baubeschreibung technisch auseinandernimmt. Zwei Personen, zwei Perspektiven. Der Notar allein reicht nicht, so viel vorweg.

    Sie haben dafür Zeit: Nach § 17 Abs. 2a BeurkG muss Ihnen der Vertragsentwurf inklusive Baubeschreibung mindestens zwei Wochen vor dem Beurkundungstermin vorliegen. Nutzen Sie diese Frist komplett aus, denn genau hier passieren die teuren Fehler.

    Bevor Sie unterschreiben, sollten drei Dinge geklärt sein:

    • Zahlungsplan nach MaBV: Zahlungen dürfen nur nach tatsächlichem Baufortschritt fällig werden, nicht nach Kalender.
    • Sicherheitsleistung: Meist 5 % des Kaufpreises, oft über Bürgschaft statt Bareinbehalt geregelt.
    • Baubeschreibung und Abnahme: Konkrete technische Werte statt vager Formulierungen, plus klare Abnahmefristen.

    Aurea-Tipp: Fordern Sie den Vertragsentwurf schon vor der offiziellen Zwei-Wochen-Frist an. Bauträger geben ihn oft früher heraus, wenn Sie höflich, aber bestimmt nachfragen.

    ThemaDetails
    Zweigleisige PrüfungFachanwalt für Baurecht und unabhängiger Sachverständiger sollten den Vertrag parallel prüfen.
    Frist konsequent nutzenDie Zwei-Wochen-Frist nach § 17 Abs. 2a BeurkG dient der gründlichen Prüfung, nicht nur der Formalität.
    Zahlungsplan an Baufortschritt koppelnZahlungen dürfen nur nach nachprüfbarem Bautenstand erfolgen, nicht nach Kalenderdatum.
    Sicherheitsleistung konkret formulieren5 % Sicherheitsleistung nach § 650m BGB sollte als klar benannte Bürgschaft im Vertrag stehen.

    Bauträgervertrag prüfen: Checkliste für Baubeschreibung, Zahlungsplan und Abnahme

    Ein Bauträgervertrag steht und fällt mit der Baubeschreibung. Klingt banal, ist aber der Punkt, an dem die meisten Streitigkeiten später entstehen. „Hochwertige Fliesen“ ist keine Spezifikation, sondern eine Einladung zum Streit. Ihr Sachverständiger braucht konkrete Werte: Hersteller, Modellbezeichnung, DIN-Normen, U-Werte bei Fenstern, Schalldämmzahlen. Nur mit solchen Angaben lässt sich später überhaupt nachweisen, ob geliefert wurde, was vertraglich zugesagt war.

    Eine präzise technische Baubeschreibung mit konkreten Werten reduziert späteren Streit erheblich und ist deutlich günstiger als Nachverhandlungen nach der Übergabe, wenn der Estrich schon liegt.

    Beim Zahlungsplan gilt die MaBV-Logik: Jede Rate ist an einen definierten Bautenstand gekoppelt, nicht an Termine im Kalender. Praktisch heißt das für Sie:

    1. Prüfen Sie, ob jede Zahlungsstufe konkret mit einem Bauabschnitt verknüpft ist (Rohbau fertig, Dach dicht, und so weiter).
    2. Achten Sie auf einen Sicherheitseinbehalt von üblicherweise 5 % bis zur mängelfreien Abnahme.
    3. Klären Sie, wer den Baufortschritt bestätigt. Ohne unabhängige Bestätigung zahlen Sie im Zweifel auf Zuruf des Bauträgers.

    Bei der Abnahme wird es noch konkreter. Der Vertrag muss regeln, wie lange Sie Zeit haben, die Immobilie zu inspizieren, wie Mängel protokolliert werden und in welcher Frist der Bauträger nachbessern muss. Fehlt hier eine klare Frist, gilt oft eine vage „angemessene Frist“, und die ist im Streitfall Auslegungssache. Besser: Sie handeln eine feste Zahl aus, etwa 14 oder 21 Tage für die Nachbesserung kleinerer Mängel.

    Profi-Tipp: Bestehen Sie darauf, dass Zahlungen nur nach nachprüfbarem Baufortschritt erfolgen, mit Fotodokumentation als Nachweis. Das ist keine Schikane, das ist Ihr gutes Recht.

    Notar, Anwalt oder Sachverständiger: Wer prüft eigentlich was?

    Viele Käufer denken, der Notar prüft „alles“. Tut er nicht. Er beurkundet, belehrt formell über rechtliche Konsequenzen, aber er bewertet weder die technische Qualität der Baubeschreibung noch die Angemessenheit des Kaufpreises. Das bestätigen auch die Notare Bayern in ihrem Merkblatt zum Bauträgervertrag unmissverständlich.

    Die Aufgaben verteilen sich so:

    • Notar: Beurkundung, formelle Belehrung, Grundbuchvollzug. Keine technische Abnahme, keine wirtschaftliche Bewertung.
    • Fachanwalt für Bau- oder Immobilienrecht: Rechtliche Bewertung des gesamten Vertrags, MaBV-Konformität, Verhandlung einzelner Klauseln, Formulierungsvorschläge.
    • Unabhängiger Sachverständiger: Technische Bewertung der Baubeschreibung, spätere Baustellenprüfungen, Nachweis von Mängeln während der Bauphase.

    Interessant übrigens: Ganz aus der Verantwortung ist der Notar auch nicht. Bei auffälligen Umständen, etwa einem Zwangsversteigerungsvermerk im Grundbuch, muss er laut BGH-Rechtsprechung aktiv auf wirtschaftliche Risiken hinweisen, nicht nur formell belehren. Verlassen Sie sich darauf aber nicht als Ihre Hauptabsicherung.

    Was kostet die Vertragsprüfung wirklich?

    Hier variiert es stark, je nachdem wie komplex der Vertrag ist und ob Sie eine Kombiprüfung wollen. Eine reine juristische Prüfung durch einen Fachanwalt bewegt sich meist im niedrigen dreistelligen Bereich, oft als Pauschale angeboten. Kombinieren Sie das mit einer technischen Prüfung der Baubeschreibung durch einen Sachverständigen, steigt der Betrag spürbar, dafür bekommen Sie beide Perspektiven aus einer Hand koordiniert.

    Der BSB rät zusätzlich, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bauträgers zu prüfen, etwa über eine Bonitätsauskunft. Das kostet meist wenig, verhindert aber böse Überraschungen.

    Worauf Sie beim Angebot achten sollten:

    • Pauschalangebote sind planbarer als Stundenabrechnung, gerade bei Standardverträgen.
    • Expressprüfungen innerhalb weniger Tage kosten meist einen Aufschlag, sind aber angesichts der 14-Tage-Frist oft notwendig.
    • Im Preis sollte eine schriftliche Stellungnahme enthalten sein, keine bloße mündliche Einschätzung am Telefon.
    • Ein Verhandlungsentwurf mit konkreten Änderungsvorschlägen an den Bauträger gehört zu einer vollständigen Prüfung dazu.

    So laufen die 14 Tage vor der Beurkundung konkret ab

    Sobald der Entwurf da ist, tickt die Uhr. Gehen Sie strukturiert vor, sonst verpufft die Frist ungenutzt.

    1. Tag 1 bis 2: Vertrag, Baubeschreibung, Baupläne und Zahlungsplan komplett anfordern, auch fehlende Anlagen.
    2. Tag 2 bis 3: Termine bei Anwalt und Sachverständigem fixieren, Unterlagen digital übermitteln.
    3. Tag 4 bis 9: Prüfung läuft, parallel Bonitätsauskunft zum Bauträger einholen.
    4. Tag 10 bis 12: Rückfragen und Nachbesserungswünsche schriftlich an den Bauträger formulieren.
    5. Tag 12 bis 14: Verbleibenden Puffer für Antwort und finale Klärung nutzen, nicht bis zum letzten Tag warten.

    Bei Formulierungen für Nachbesserungswünsche hilft Klarheit mehr als Höflichkeitsfloskeln: „Wir bitten um Aufnahme einer festen Nachbesserungsfrist von 14 Tagen ab Mängelanzeige“ wirkt konkreter als „Wir hoffen auf eine zeitnahe Behebung“.

    Profi-Tipp: Planen Sie mindestens zwei Werktage Puffer vor dem Beurkundungstermin ein. Wenn der Anwalt am letzten Tag noch Änderungen einreicht, bleibt keine Zeit mehr für eine Reaktion des Bauträgers.

    MaBV, § 17 BeurkG und Sicherheitsleistung: Was die Gesetze für Sie bedeuten

    Diese drei Regelwerke sind kein juristisches Beiwerk, sie sind Ihr eigentlicher Schutzschild. Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) legt fest, wann und wie der Bauträger Zahlungen verlangen darf, gekoppelt an nachweisbaren Baufortschritt. Fehlt im Vertrag ein klarer Bezug zur MaBV, ist das ein Warnsignal.

    § 17 Abs. 2a BeurkG gibt Ihnen die Zwei-Wochen-Frist, die Sie, wie eingangs erwähnt, unbedingt ausschöpfen sollten. Und die Sicherheitsleistung nach § 650m BGB sorgt dafür, dass ein Teil des Kaufpreises abgesichert bleibt, meist 5 % des Gesamtkaufpreises, bis alle wesentlichen Mängel behoben sind.

    Eine Sicherheitsleistung nützt nur, wenn sie durchsetzbar formuliert ist. Eine vage Klausel wie „übliche Sicherheiten werden gestellt“ ist im Streitfall wertlos. Verlangen Sie eine konkrete Bankbürgschaft mit klarer Bezugnahme auf § 650m BGB.

    Konkret sollten Sie im Vertrag folgende Punkte finden:

    • Ausdrücklicher Verweis auf die MaBV-Ratenstaffel, nicht nur eine generische Zahlungsliste.
    • Eine Freistellungserklärung der finanzierenden Bank des Bauträgers, falls das Grundstück belastet ist.
    • Eine namentlich benannte Bürgschaftsform statt vager Sammelbegriffe.

    Mehr zu alternativen Absicherungsformen wie der Vertragserfüllungsbürgschaft finden Sie in unserem Glossar, falls Sie tiefer einsteigen wollen.

    Bauträger insolvent: Was jetzt zu prüfen ist

    Die Auflassungsvormerkung wird oft missverstanden. Sie sichert Ihren Anspruch auf Eigentumsübertragung, verhindert also, dass das Grundstück anderweitig verkauft oder belastet wird. Sie garantiert aber nicht, dass Ihr Haus fertig gebaut wird. Diese Verwechslung führt regelmäßig zu falscher Sicherheit bei Käufern.

    Bei ersten Anzeichen einer Insolvenz sollten Sie so vorgehen:

    1. Grundbuchauszug aktuell einholen und prüfen, ob die Vormerkung tatsächlich eingetragen ist.
    2. Sämtliche Bau- und Zahlungsunterlagen sichern, am besten mit Fotodokumentation des aktuellen Baustands.
    3. Kontakt zum Insolvenzverwalter aufnehmen, bevor Sie weitere Zahlungen leisten.
    4. Forderungen fristgerecht nach § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anmelden.

    Ob und wie die Vormerkung im Insolvenzverfahren wirkt, hängt von den §§ 103 und 106 InsO ab, das ist Detailarbeit für Ihren Anwalt. Eine frühzeitig dokumentierte Baustandsprüfung mit Fotos und Gutachten verbessert erfahrungsgemäß Ihre Chancen bei Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter erheblich. Zahlen Sie in dieser Phase auf keinen Fall weiter, ohne dass der Baufortschritt unabhängig bestätigt wurde.

    Diese Unterlagen gehören zum Termin beim Anwalt

    Damit die Prüfung nicht am fehlenden Papier scheitert, hier die Kurzliste:

    • Vollständiger Vertragsentwurf inklusive aller Anlagen
    • Baubeschreibung mit Plänen und technischen Anlagen
    • Zahlungsplan und bisherige Zahlungsbelege, falls schon Anzahlungen geflossen sind
    • Grundbuchauszug, sofern verfügbar
    • Bankunterlagen zur eigenen Finanzierung
    • Notartermin-Bestätigung mit Datum

    Bereiten Sie zusätzlich konkrete Fragen vor, etwa zur Bonität des Bauträgers oder zu unklaren Formulierungen in der Baubeschreibung. Das spart Beratungszeit und damit Geld, denn viele Kanzleien rechnen nach Aufwand ab.

    Wie Aurea-Massivhaus Bauherren zusätzliche Sicherheit gibt

    Nicht jeder Weg zum Eigenheim führt über einen klassischen Bauträgervertrag mit fremden Dritten. Bei Aurea-Massivhaus planen und bauen wir individuelle Massivhäuser in Berlin und Brandenburg, mit einer unabhängigen TÜV-Prüfung als festem Bestandteil der Qualitätssicherung, nicht als Zusatzoption.

    Das bedeutet für Sie konkret:

    • Baustellenzugang und technische Dokumentation sind während der gesamten Bauzeit einsehbar, keine Blackbox.
    • Die Grundrissplanung erfolgt nach Ihren Wünschen, nicht nach Bauträger-Standardpaketen.
    • Referenzprojekte in der Region lassen sich besichtigen, bevor Sie sich entscheiden.

    Wer sich für individuelle Grundrissplanung statt Bauträger-Standard interessiert, findet in unseren Ratgebern weitere Details zum Ablauf.

    Prüfung und Durchsetzbarkeit der Vertragsstrafe

    Vertragsstrafen tauchen in Bauträgerverträgen meist bei Verzögerungen des Fertigstellungstermins auf. Klingt beruhigend, ist aber oft ein zahnloser Tiger. Viele Klauseln begrenzen die Strafe auf einen niedrigen Prozentsatz der Bausumme pro Verzugstag oder Woche, gedeckelt bei einem Gesamtbetrag, der im Verhältnis zum tatsächlichen Schaden lächerlich gering ausfällt.

    Diagramm zur Erläuterung von Vertragsstrafen

    Prüfen Sie deshalb genau: Ist ein fester Fertigstellungstermin vereinbart oder nur ein vager Zeitraum? Ohne festen Termin gibt es rechtlich auch keinen Verzug, und ohne Verzug keine Vertragsstrafe. Das ist einer der häufigsten Tricks in schlecht formulierten Verträgen.

    Weiter wichtig: Schließt die Vertragsstrafe weitergehende Schadensersatzansprüche aus? Manche Klauseln formulieren die Strafe als abschließende Regelung, was Sie im Ernstfall auf den gedeckelten Betrag beschränkt, selbst wenn Ihr tatsächlicher Schaden (etwa doppelte Mietkosten durch verzögerten Einzug) deutlich höher liegt. Ein guter Anwalt verhandelt hier nach, damit die Vertragsstrafe als Mindestschaden gilt, nicht als Obergrenze.

    Praktisch durchsetzbar wird eine Vertragsstrafe nur, wenn die Verzögerung dem Bauträger auch zuzurechnen ist. Verzögerungen durch höhere Gewalt oder von Ihnen selbst verursachte Planänderungen zählen meist nicht. Lassen Sie sich die genaue Formulierung erklären, bevor Sie unterschreiben, denn hier steckt der Teufel wirklich im Detail.

    Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien

    Ein Bauträgervertrag ist keine Einbahnstraße, auch wenn er sich beim Lesen manchmal so anfühlt. Der Bauträger schuldet Ihnen die vertragsgemäße Errichtung des Gebäudes nach der vereinbarten Baubeschreibung, die Einhaltung der vereinbarten Termine sowie die Übertragung des lastenfreien Eigentums nach vollständiger Kaufpreiszahlung. Er muss außerdem über wesentliche Risiken informieren, etwa über bestehende Belastungen im Grundbuch.

    Sie als Käufer schulden im Gegenzug die fristgerechte Zahlung entsprechend dem MaBV-konformen Ratenplan, die Mitwirkung bei der Abnahme und, sofern vertraglich vorgesehen, individuelle Sonderwünsche rechtzeitig anzumelden. Wichtig: Ihre Zahlungspflicht ist an den Baufortschritt gekoppelt, nicht umgekehrt. Zahlen Sie nie „auf Vorschuss“, nur weil der Bauträger drängt.

    Beide Seiten haben zudem Mitwirkungspflichten während der Bauphase. Der Bauträger muss Sie über wesentliche Änderungen informieren, etwa wenn Materialien aus der Baubeschreibung nicht verfügbar sind und durch gleichwertige ersetzt werden müssen. Sie wiederum sollten Mängel zeitnah anzeigen, denn ein zu spätes Melden kann später Ihre Gewährleistungsansprüche schwächen. Diese Balance aus Rechten und Pflichten ist der eigentliche Kern jedes guten Bauträgervertrags, und genau deshalb lohnt sich die genaue Lektüre vor der Unterschrift.

    Rechte bei Verzögerungen und Mängeln während der Bauphase

    Verzögerungen gehören leider zum Alltag vieler Bauprojekte, egal ob durch Materialengpässe, Wetter oder schlicht schlechte Planung des Bauträgers. Als Käufer haben Sie bei unverschuldeter Verzögerung grundsätzlich Anspruch auf Schadensersatz, sofern ein fester Fertigstellungstermin vereinbart war und der Bauträger den Verzug zu vertreten hat.

    Bei Mängeln während der Bauphase gilt: Sie müssen nicht bis zur Endabnahme warten, um zu reagieren. Zeigen Sie Mängel sofort schriftlich an, am besten mit Foto und Datum. Das schafft eine Dokumentationsspur, die später bei Streitigkeiten Gold wert ist. Bestehen Sie zusätzlich auf regelmäßigen Baustellenbesichtigungen, idealerweise begleitet von Ihrem Sachverständigen bei kritischen Bauabschnitten wie Rohbauabnahme oder Dichtheitsprüfung.

    Ein wirksames Druckmittel ist der Zahlungseinbehalt: Sie dürfen bei berechtigten Mängeln einen angemessenen Teil der fälligen Rate zurückhalten, bis nachgebessert wurde. Das steht Ihnen unabhängig von der vereinbarten Sicherheitsleistung zu. Wichtig ist nur, dass der Einbehalt verhältnismäßig bleibt, ein kompletter Zahlungsstopp wegen eines kleinen kosmetischen Mangels hält vor Gericht meist nicht stand. Sprechen Sie im Zweifel vorher mit Ihrem Anwalt über die richtige Höhe.

    Absicherung gegen Bauherrenrisiken

    Der Vertrag allein schützt Sie nicht vor allem. Manche Risiken lassen sich nur über zusätzliche Versicherungen abdecken, und genau die werden beim Immobilienkauf vom Bauträger gerne vergessen zu erwähnen (aus nachvollziehbaren Gründen, es ist ja nicht sein Risiko).

    [caption id="" align="alignnone" width="1080"]Schutzhelm und Versicherungsordner auf dem Bautisch KI generiert[/caption]

    Eine Bauherrenhaftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die durch die Baustelle gegenüber Dritten entstehen, etwa wenn ein Passant über liegen gelassenes Baumaterial stolpert. Auch wenn Sie formal „nur“ Käufer eines Bauträgerprojekts sind, kann diese Haftung je nach Vertragsgestaltung relevant werden. Ergänzend lohnt sich eine Bauleistungsversicherung, die Schäden am Bauwerk selbst absichert, etwa durch Sturm, Vandalismus oder Konstruktionsfehler während der Bauphase, bevor die Gewährleistung des Bauträgers überhaupt greift.

    Einen kompakten Überblick über sinnvolle Versicherungsbausteine für Bauherren haben wir zusammengestellt, falls Sie sich hier noch unsicher sind. Klären Sie außerdem im Vertrag, wer im Schadensfall während der Bauphase haftet, der Bauträger oder Sie als künftiger Eigentümer. Diese Frage wird überraschend oft schwammig geregelt.

    Bauträgervertrag oder Werkvertrag: Der Unterschied zählt

    Viele Käufer werfen beide Vertragstypen in einen Topf, dabei unterscheiden sie sich rechtlich erheblich. Ein klassischer Bauträgervertrag ist ein gemischter Vertrag: Er kombiniert den Grundstückskauf (Kaufrecht) mit der Bauverpflichtung (Werkvertragsrecht). Sie kaufen also Grundstück und Bauleistung „aus einer Hand“ vom selben Vertragspartner.

    Ein reiner Werkvertrag dagegen kommt zum Einsatz, wenn Sie bereits Eigentümer eines Grundstücks sind und lediglich einen Bauunternehmer mit der Errichtung des Hauses beauftragen, so wie es bei individuellem Massivhausbau typischerweise abläuft. Die rechtlichen Konsequenzen dieser Unterscheidung sind erheblich: Beim Bauträgervertrag greift zusätzlich die MaBV mit ihren strengen Zahlungsplan-Vorgaben, weil der Käufer hier ein doppeltes Risiko trägt, Grundstück und Bau gleichzeitig. Beim reinen Werkvertrag sind Sie bereits Grundstückseigentümer, das Insolvenzrisiko des Bauunternehmers betrifft „nur“ die Bauleistung, nicht mehr das Grundeigentum selbst.

    Für Sie als Käufer heißt das: Beim Bauträgervertrag ist die Prüfung komplexer, weil zwei Rechtsgebiete ineinandergreifen. Wer stattdessen den Weg über Grundstückskauf und separaten Bauvertrag geht, hat oft eine klarere Risikoverteilung, allerdings auch mehr Koordinationsaufwand zwischen Grundstücksverkäufer und Baupartner. Beide Modelle haben ihre Berechtigung, aber die rechtliche Prüftiefe unterscheidet sich spürbar.

    Warum die 14 Tage der wichtigste Hebel im ganzen Prozess sind

    Die meisten Ratgeber zum Thema Bauträgervertrag konzentrieren sich auf einzelne Klauseln. Verständlich, aber aus meiner Sicht wird dabei der eigentliche Hebel übersehen: die Zwei-Wochen-Frist selbst. Sie ist nicht nur eine Formalie, sie ist das einzige Zeitfenster, in dem Sie noch echte Verhandlungsmacht haben. Nach der Beurkundung ist sie weg.

    Was ich immer wieder beobachte: Käufer warten mit der Anwaltsprüfung bis Tag zehn oder elf, weil sie hoffen, der Vertrag sei „schon in Ordnung“. Das ist der teuerste Fehler im ganzen Prozess, teurer als jede einzelne unklare Klausel. Wer die Frist von Tag eins an nutzt, kann tatsächlich noch nachverhandeln. Wer erst kurz vor Notartermin aufwacht, unterschreibt meist doch, aus Zeitdruck und weil der Notartermin schon organisiert ist.

    Meine klare Priorität für Leser: Fordern Sie den Entwurf sofort an, buchen Sie parallel Anwalt und Sachverständigen, und akzeptieren Sie keinen Notartermin, der Ihnen weniger als die gesetzlichen 14 Tage lässt. Alles andere ist Verhandlungssache. Das ist es nicht.

    — Daniel Marczinek

    Quellen

    FAQ

    Wo kann ich meinen Bauträgervertrag prüfen lassen?

    Am besten bei einem Fachanwalt für Bau- oder Immobilienrecht, ergänzt durch einen unabhängigen Sachverständigen für die technische Baubeschreibung. Auch der BSB bietet eine Angebots- und Vertragsprüfung an.

    Wie kann ich einen Immobilienkaufvertrag prüfen lassen?

    Reichen Sie den Vertragsentwurf innerhalb der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist bei einem Fachanwalt ein und lassen Sie parallel Grundbuchauszug sowie Zahlungsplan in Ruhe vom erfahrenen Portal zum Bauvertrag prüfen gegenchecken.

    Wie viel kostet es, einen Bauvertrag prüfen zu lassen?

    Eine reine juristische Prüfung liegt meist im niedrigen dreistelligen Bereich, oft als Pauschale. Eine Kombiprüfung mit technischer Bewertung der Baubeschreibung kostet entsprechend mehr, da zwei Fachrichtungen beteiligt sind.

    Was kostet es, einen Immobilienkaufvertrag prüfen zu lassen?

    Die Kosten hängen von Vertragsumfang und Komplexität ab. Pauschalangebote sind planbarer als Stundenabrechnung und sollten eine schriftliche Stellungnahme einschließen.

    Muss ich die Zwei-Wochen-Frist immer voll ausschöpfen?

    Rechtlich müssen Sie das nicht, aber jeder ungenutzte Tag ist verschenkte Verhandlungsmacht. Nutzen Sie die Frist nach § 17 Abs. 2a BeurkG konsequent für Prüfung und Nachverhandlung.

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