Was sind Sonderwünsche beim Neubau?
Sonderwünsche beim Neubau sind alle Abweichungen vom vertraglich vereinbarten Leistungspaket des Bauträgers. Konkret: Was in der Baubeschreibung steht, ist der Standard. Alles, was Sie darüber hinaus wollen, ist ein Sonderwunsch und kostet extra.
Typische Kategorien:
- Grundrissänderungen: Wände versetzen, Zimmer zusammenlegen, einen Abstellraum zum Badezimmer machen
- Technische Ausstattung: Fußbodenheizung statt Heizkörper, Photovoltaikanlage, Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung, zusätzliche Steckdosen oder Netzwerkdosen
- Materialien und Oberflächen: Hochwertigere Fliesen im Bad, Parkettboden statt Laminat, Naturstein auf der Terrasse
- Bauliche Extras: Zusätzliche Fenster, Balkon, Dachterrasse, Keller, Garage
- Sanitär: Andere Badewanne, Regendusche, Whirlpool (Achtung: kann die gesamte Sanitärinstallation betreffen)
Wichtige Abgrenzung: Ein Wahlrecht aus dem Standardkatalog ist kein Sonderwunsch. Wenn der Bauträger Ihnen drei Fliesenoptionen zur Auswahl anbietet und Sie eine davon wählen, bleibt das im vereinbarten Preis. Erst wenn Sie etwas außerhalb dieses Katalogs wollen, wird es zum Sonderwunsch im rechtlichen Sinne.
Rechtliche Einordnung: Was Bauherren vertraglich beachten müssen
Sonderwünsche sind juristisch gesehen Vertragsänderungen. Und Vertragsänderungen beim Bauträgervertrag brauchen Form. Das klingt trocken, hat aber massive praktische Konsequenzen.
Wer beim Notartermin unterschreibt und danach mündlich mit dem Bauleiter einen anderen Grundriss bespricht, hat rechtlich nichts vereinbart. Mündliche Zusagen sind nicht einklagbar. Der Bauträger kann sich auf das ursprüngliche Leistungspaket berufen, und Sie stehen mit leeren Händen da. Das nennt sich die Sonderwunschfalle.
Die rechtlichen Grundregeln im Überblick:
- Sonderwünsche, die beim Vertragsabschluss feststehen, müssen gemäß § 311b Abs. 1 BGB notariell beurkundet werden
- Nachträgliche Sonderwünsche nach Beurkundung erfordern einen weiteren Notartermin, wenn der Bauträger sie selbst ausführen soll
- Ausnahme: Sonderwünsche, die durch Drittfirmen ausgeführt werden, können formfrei vereinbart werden
- Rechtsexperten empfehlen, nachträgliche Vereinbarungen notariell zu beurkunden, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden
Profi-Tipp: Lassen Sie den Bauträgervertrag vor Unterschrift von einem Fachanwalt für Baurecht prüfen. Besonders die Sonderwunschklausel und die Baubeschreibung sind entscheidend.
Grunderwerbsteuer auf Sonderwünsche: Die aktuelle Rechtslage

Hier wird es für viele Bauherren unangenehm. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 30. Oktober 2024 in zwei Urteilen klargestellt: Nachträglich vereinbarte Sonderwünsche unterliegen der Grunderwerbsteuer nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, sofern ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag besteht.
Was das konkret bedeutet: Sie kaufen ein Grundstück mit noch zu errichtendem Gebäude, zahlen Grunderwerbsteuer auf den Kaufpreis, und beauftragen dann nachträglich Sonderwünsche beim Bauträger. Das Finanzamt kann für diese Mehrkosten einen gesonderten Steuerbescheid erlassen.
Wichtige Ausnahme: Hausanschlusskosten fallen nicht unter diese Regelung, wenn der Erwerber sich zur Übernahme bereits im ursprünglichen Kaufvertrag verpflichtet hat. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung ist dabei unerheblich, entscheidend ist allein die vertragliche Fixierung.
Merksatz: Nachträgliche Sonderwünsche, die über den Bauträger abgewickelt werden, können grunderwerbsteuerpflichtig sein. Sonderwünsche, die direkt mit einzelnen Handwerkern vereinbart werden, sind es in der Regel nicht, weil dann kein rechtlicher Zusammenhang mit dem Kaufvertrag besteht.
Für die steuerliche Einordnung von Nebenkosten lohnt sich eine genaue Prüfung, welche Positionen bereits im Kaufvertrag geregelt sind.
Praktische Tipps zur Vereinbarung von Sonderwünschen mit dem Bauträger
Aus der Praxis: Die meisten Probleme entstehen nicht beim Sonderwunsch selbst, sondern bei der Abwicklung. Hier die wichtigsten Punkte:
- Vor dem Notartermin klären: Alle Sonderwünsche, die feststehen, gehören in den Kaufvertrag. Dann sind sie im Pauschalfestpreis enthalten, und der Bauträger kann später keine Aufschläge mehr verlangen
- Bauträgerzuschlag verhandeln: Aufschläge zwischen 5 % und 25 % sind branchenüblich. Fragen Sie vor Vertragsabschluss nach der konkreten Höhe und lassen Sie diese schriftlich festhalten
- Zahlungsmodalitäten regeln: Viele Bauträger und Nachunternehmer fordern 100 % Vorauszahlung. Das ist nicht akzeptabel. Eine faire Regelung sieht eine Teilzahlung bei Beauftragung und den Rest nach einwandfreier Ausführung vor
- Bauträger als einziger Vertragspartner: Beauftragen Sie alle Sonderwünsche über den Bauträger, nicht direkt über Nachunternehmer. Sonst fragmentiert sich die Gewährleistungsverantwortung, und bei Mängeln streiten sich Bauträger und Handwerker, wer zuständig ist
- Baubeschreibung genau lesen: Thomas Möller, zertifizierter Bausachverständiger, betont, dass Bauherren den Vertragsstandard kennen müssen, um nicht für bereits enthaltene Leistungen extra zu zahlen
- Ablehnung hinterfragen: Wird ein Sonderwunsch abgelehnt, fragen Sie nach dem konkreten Grund. Technische Unmöglichkeit ist oft berechtigt, mangelndes Fachwissen des Bauleiters aber nicht
Profi-Tipp: Lassen Sie bei komplexen Sonderwünschen wie Grundrissänderungen einen unabhängigen Bausachverständigen die Angebote des Bauträgers prüfen. Planungsleistungen für Tragwerksplaner oder Haustechniker können echte Mehrkosten sein, ein einfacher Materialwechsel dagegen kaum.
Sonderwünsche vs. Standardleistungen: Wo die Grenze wirklich liegt
Aus meiner Erfahrung ist das die häufigste Quelle von Missverständnissen. Bauherren zahlen für Dinge extra, die eigentlich im Standard enthalten sind. Oder umgekehrt: Sie gehen davon aus, dass etwas selbstverständlich dabei ist, und stellen beim Einzug fest, dass es fehlt.
Ein konkretes Beispiel: Die Baubeschreibung sieht „Rollläden“ vor. Ob das manuelle oder elektrische Rollläden sind, steht vielleicht nicht drin. Elektromotoren für Rollläden können dann als Sonderwunsch abgerechnet werden, obwohl viele Bauherren das als Standard erwarten. Genau solche Positionen hat der BFH in seinem Urteil vom 30. Oktober 2024 als grunderwerbsteuerpflichtige Sonderwünsche eingestuft.
- Standardleistung: Was die Baubeschreibung explizit nennt, inklusive Wahlrechten aus dem Bemusterungskatalog
- Sonderwunsch: Alles außerhalb dieses Rahmens, unabhängig davon, ob die Änderung groß oder klein ist
- Grauzone: Unklare oder lückenhafte Baubeschreibungen, die Interpretationsspielraum lassen
Wer individuelle Grundrissplanung von Anfang an in den Kaufvertrag integriert, vermeidet genau diese Grauzone. Denn was im Notarvertrag steht, ist Standard. Was danach kommt, kostet.
Wie Sonderwünsche die Bauzeit beeinflussen
Sonderwünsche kosten nicht nur Geld, sie kosten auch Zeit. Und das wird oft unterschätzt.

Grundrissänderungen können neue Berechnungen durch Tragwerksplaner oder Haustechniker erfordern. Das dauert. Wenn der Estrich bereits eingebaut ist und Sie sich dann noch eine Fußbodenheizung wünschen, ist das technisch zwar möglich, aber der Aufwand treibt Kosten und Bauzeit in die Höhe. Manche Sonderwünsche werden deshalb zu Recht abgelehnt, weil der Baufortschritt sie schlicht nicht mehr zulässt.
Faustregel: Je früher ein Sonderwunsch geäußert wird, desto geringer der Einfluss auf den Bauablauf. Wer erst nach dem Rohbau mit Änderungswünschen kommt, muss mit Verzögerungen rechnen. Ein seriöser Bauträger kommuniziert diese Auswirkungen transparent und weist Planungskosten separat aus.
Finanzierung von Sonderwünschen: Möglichkeiten und Fördermittel
Sonderwünsche müssen in der Finanzierung von Anfang an eingeplant sein. Wer das vergisst, steht nach dem Notartermin vor einem Problem: Die Bank hat den Kredit auf Basis des Kaufpreises bewilligt, und plötzlich kommen fünfstellige Mehrkosten für Sonderwünsche dazu.
Konkrete Wege zur Finanzierung:
- Eigenkapital: Der direkteste Weg. Sonderwünsche aus Rücklagen zu zahlen vermeidet Zinskosten und Nachfinanzierungsaufwand
- Nachfinanzierung beim Baufinanzierer: Möglich, aber aufwendig. Die Bank prüft erneut die Bonität und den Beleihungswert. Planen Sie ausreichend Puffer ein
- KfW-Förderung: Technische Sonderwünsche wie Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen oder Lüftungssysteme mit Wärmerückgewinnung können über KfW-Programme gefördert werden. Wichtig: Den Förderantrag vor Baubeginn stellen
- BAFA-Zuschüsse: Für bestimmte Heizungsanlagen gibt es Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Auch hier gilt: Antrag vor Beauftragung
Wer energieeffizient baut, kann technische Sonderwünsche oft über Fördermittel teilfinanzieren und senkt gleichzeitig die laufenden Betriebskosten.
Steuerliche Behandlung von Sonderwünschen jenseits der Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer ist nicht die einzige steuerliche Dimension. Wer ein Haus als Kapitalanlage baut, kann Sonderwünsche unter Umständen steuerlich abschreiben.
Bei vermieteten Objekten gilt: Herstellungskosten, zu denen auch Sonderwünsche zählen, erhöhen die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA). Statt 2 % auf den ursprünglichen Kaufpreis schreiben Sie dann 2 % auf einen höheren Betrag ab. Das klingt nach wenig, macht über 50 Jahre aber einen spürbaren Unterschied.
Für selbst genutzte Immobilien gibt es diese Möglichkeit nicht. Sonderwünsche sind dann reine Ausgaben ohne steuerlichen Gegenwert. Einzige Ausnahme: Handwerkerleistungen im Rahmen von Sonderwünschen können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 35a EStG steuerlich geltend gemacht werden, allerdings nur für den Lohnanteil und nur bei bereits bewohnten Objekten, nicht im Neubau.
Aurea-Massivhaus: Sonderwünsche von Anfang an richtig planen
Wer individuelle Wünsche von Beginn an in die Planung integriert, vermeidet Aufschläge, Verzögerungen und steuerliche Überraschungen. Bei Aurea-Massivhaus werden Grundriss und Ausstattung gemeinsam mit dem Bauherrn entwickelt, bevor der Notartermin stattfindet. So wird aus dem Sonderwunsch ein Standard, der im Festpreis enthalten ist.

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Sonderwünsche beim Neubau müssen notariell beurkundet sein, um rechtlich verbindlich zu sein, und können nachträglich Grunderwerbsteuer auslösen.
| Thema | Details |
|---|---|
| Definition Sonderwunsch | Jede Abweichung vom Standardleistungspaket des Bauträgers, außerhalb des vertraglich vereinbarten Wahlrechts |
| Notarielle Beurkundung | Sonderwünsche bei Vertragsabschluss müssen beurkundet werden, nachträgliche Änderungen ebenfalls |
| Grunderwerbsteuer | Nachträgliche Sonderwünsche können laut BFH-Urteil vom 30. Oktober 2024 in einem gesonderten Steuerbescheid erfasst werden |
| Bauträgerzuschlag | Branchenübliche Aufschläge liegen meist zwischen 5 % und 25 % und sollten vor Vertragsabschluss verhandelt werden |
| Gewährleistung | Alle Sonderwünsche über den Bauträger abwickeln, um einen einheitlichen Ansprechpartner zu behalten |
FAQ
Was sind Sonderwünsche beim Neubau?
Sonderwünsche sind alle Leistungen, die vom vertraglich vereinbarten Standardpaket des Bauträgers abweichen, zum Beispiel Grundrissänderungen, höherwertige Materialien oder zusätzliche technische Ausstattung. Wahlrechte aus dem Bemusterungskatalog des Bauträgers gelten nicht als Sonderwünsche.
Wann muss man Grunderwerbsteuer auf Sonderwünsche zahlen?
Nachträglich vereinbarte Sonderwünsche unterliegen der Grunderwerbsteuer, wenn ein rechtlicher Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag besteht, so der BFH in seinem Urteil vom 30. Oktober 2024. Das Finanzamt erlässt dann einen gesonderten Steuerbescheid.
Welche Zuschüsse gibt es für technische Sonderwünsche beim Neubau?
Technische Sonderwünsche wie Wärmepumpen, Photovoltaikanlagen oder Lüftungssysteme können über KfW-Programme oder die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) des BAFA gefördert werden. Der Förderantrag muss vor Baubeginn gestellt werden.
Was bedeutet die Sonderwunschfalle im Bauträgervertrag?
Die Sonderwunschfalle beschreibt das Risiko, dass nicht notariell beurkundete Sonderwünsche rechtlich nicht durchsetzbar sind. Mündliche Zusagen des Bauträgers sind wertlos, wenn sie nicht im Notarvertrag oder einer nachträglichen Beurkundung festgehalten wurden.
Wie hoch sind die üblichen Aufschläge für Sonderwünsche?
Bauträger berechnen für Sonderwünsche meist einen pauschalen Aufschlag zwischen 5 % und 25 %. Wer diese Zuschläge vor Vertragsabschluss verhandelt und schriftlich fixiert, hat eine verlässliche Kalkulationsgrundlage.






